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ASoK 3, März 2018, Seite 95

Der verantwortliche Beauftragte im Arbeitsrecht

Wird kein verantwortlicher Beauftragter bestellt, so kann gegen jeden Geschäftsführer einer Gesellschaft eine Verwaltungsstrafe in voller Höhe vorgeschrieben werden

Thomas Rauch

Für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, verantwortliche Beauftragte zu bestellen, die an seiner Stelle verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sind (§ 9 VStG). Im arbeitsrechtlichen Bereich ist dies insbesondere auf den Gebieten des Arbeitnehmerschutzes, des Lohn- und Sozialdumpings und der Ausländerbeschäftigung ratsam. Wird etwa einer von vier Geschäftsführern zum verantwortlichen Beauftragten für das Lohn- und Sozialdumping bestellt, so kann beispielsweise eine Strafe von 30.000 Euro nicht viermal, sondern nur einmal gegen den verantwortlichen Beauftragten verhängt werden (das heißt, es können von der Verwaltungsstrafbehörde – statt insgesamt 120.000 Euro – nur 30.000 Euro verlangt werden). Daher sollte es nicht verabsäumt werden, verantwortliche Beauftragte zu bestellen, um einerseits über Personen zu verfügen, welche die Kontrollsysteme zur Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen organisieren und laufend überwachen, und andererseits die Gesamthöhe möglicher Verwaltungsstrafen einzuschränken. Im Folgenden wird die Bestellung verantwortlicher Beauftragter näher erörtert.

1. Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit

Für die Einhal...

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