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Anwendung des § 1486 ABGB auf den Rückabwicklungsanspruch wegen Nichtigkeit
1. Die Nichtigkeit des Vertrages aus dem Grund des § 879 ABGB und die sich aus der Beseitigung des Vertrages ergebenden Rückforderungsansprüche können nach § 1479 ABGB grundsätzlich innerhalb von 30 Jahren geltend gemacht werden. Die lange Verjährungsfrist gilt nach ständiger Rechtsprechung als Auffangtatbestand in all jenen Fällen, in denen das Gesetz keine besondere Frist vorsieht.
2. Nach § 1486 ABGB sind insb. Forderungen für Lieferung von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstiger Leistung in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betrieb (Z 1) und auch Forderungen der Dienstnehmer wegen des Entgelts und des Auslagenersatzes aus den Dienstverträgen von Hilfsarbeitern, Taglöhnern, Dienstboten und allen Privatbediensteten sowie der Dienstgeber wegen der auf solcher Forderungen gewährten Vorschüsse (Z 5) in drei Jahren verjährt.
3. Diese dreijährige Frist ist auch auf Kondiktionsansprüche aus einem ungültigen, ansonsten aber § 1486 ABGB unterliegenden Rechtsgeschäft, wie einem Tankstellenpachtvertrag, anzuwenden. – (§§ 879, 1486 ABGB)
( 8 ObA 5/13p)