ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 43 Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger
1
Rechtsfolgen bei unwahrer oder mangelnder Auskunft gem Abs 2: s § 58 Abs 3.
2
Zu Abs 4: Gemäß § 11 Abs 7 Z 1 erlischt die Pflichtversicherung, wenn man der Auskunftspflicht gem Abs 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.