ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
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§ 40 Meldung der Zahlungsempfänger (Leistungswerber)
1
Anzeigepflicht von Ausgleichszulagenbeziehern: s § 298 Abs 1.
Form der Meldung: Die Form einer Anzeige hins einer Änderung des Nettoeinkommens richtet sich nach § 13ff AVG (§ 357 Abs 1 ASVG; vgl 10 ObS 192/88).
2
Rechtsfolgen bei Missachtung der Meldepflicht: s § 107 Abs 1; die Verletzung von Meldevorschriften bildet einen eigenen Rückforderungstatbestand, dessen Verwirklichung den VT zur Rückforderung verpflichtet. Der Rückforderungsanspruch des SVT gem § 107 besteht schon bei leicht fahrlässiger Verletzung der Meldevorschrift des § 40. Für den Rückforderungsanspruch gem § 107 muss der SVT nur beweisen, dass eine Verletzung der Meldevorschrift des § 40 vorliegt. Sache des Versicherten ist es, nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden an der Verletzung der Meldevorschrift trifft (10 ObS 129/87).
3
Den Ehepartner betreffende Auskünfte: Aus den den Leistungsempfängern periodisch übermittelten Überprüfungsbögen für die Ausgleichszulage ist für jedermann eindeutig erkennbar, dass auch die den Ehepartner betreffenden Auskünfte maßgeblich sind (10 ObS 243/93).
4
Meldepflicht über den Beginn der Erwerbstätigkeit: Der Leistungsempfänger oder Zahlungsempfänger muss dem ...