ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
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§ 512a Krankenversicherung von Beziehern einer Rente aus der Unfallversicherung, bei denen der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1939 eingetreten ist
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Der Bestimmung kommt aus zeitlichen Gründen kaum mehr eine Relevanz zu. Erfasst sind Schwerversehrte und Witwenrentnerinnen, bei denen der VF vor dem eingetreten ist und die nicht nachträglich in den Bezug einer Pension in irgendeiner Form getreten sind. Im Zeitpunkt der Einbeziehung handelte es sich um ca 500 Personen. § 512a kommt nur subsidiärer Charakter zu (Teschner/Pöltner, § 512a Anm 2).