ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
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§ 506 Verfahren
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Vom PVT ist im Begünstigungsverfahren eine feststellende Entscheidung über den Umfang der Begünstigung zu treffen. Es handelt sich dabei um eine Verwaltungssache, die dem verwaltungsbehördl Rechtszug unterliegt. Den Gerichten ist eine Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Begünstigung vorliegen, entzogen (RS 0085684). Wurde vom PVT bescheidmäßig die Begünstigung in bestimmtem Umfang festgestellt und eine weiterreichende Begünstigung rechtskräftig abgelehnt, wurde damit für das sozialgerichtl Verfahren konstitutiv festgestellt, dass über das im Bescheid festgesetzte Ausmaß hinaus keine weitere Begünstigung gewährt wird (10 ObS 274/00t). Lediglich die Frage, ob diesen begünstigt angerechneten Zeiten sodann die Eignung zukommt, später als eine Leistungsvoraussetzung eine Leistung oder Leistungserhöhung zu bewirken, ist nicht Gegenstand dieser Verwaltungsentscheidung und damit der gerichtl Überprüfungskompetenz übertragen (RS 0111067).
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Die Bestimmung des Abs 2 will sichern, dass sich die in § 503 vorgesehene weitgehende Zurückverlegung der Nichtanwendung der Bestimmungen über das Ruhen der Leistungsansprüche bei Auslandsaufenthalt praktisch wirklich zugunsten...