ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 471c Pflichtversicherung
1
Wenn das für das fallweise Beschäftigungsverhältnis dem DN gebührende Entgelt den Betrag nach § 5 Abs. 2 (Geringfügigkeitsgrenze) im betreffenden KM nicht übersteigt, tritt keine Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gem § 471a iVm § 471c, sondern eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gem § 7 Z 3 ein.