ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
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§ 468 Leistungen aus der Krankenversicherung
1
Es gelten für die unständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft, soweit § 468 keine Sonderregelungen für die Leistungen der KV enthält, gem § 461 Abs 2 die allgemeinen Vorschriften der KV (§§ 116 ff).
2
Im Gegensatz zu § 121 ist für den Anspruch auf gesetzliche Mindestleistungen der KV in dieser Bestimmung eine Wartezeit vorgesehen (Abs 1). Die Abs 2 bis 5 enthalten weitere Regelungen zur Wartezeit.
3
Bei der Berechnung des Wochengeldes ist auf Abs 6 Bedacht zu nehmen, der eine Sonderregelung darstellt. Demnach kann für unständig beschäftigten Arbeiterinnen in der Land- und Forstwirtschaft die allgemeine Bestimmung des § 162 Abs 3 (Berechnung des Wochengeldes nach dem durchschnittlichen Nettoarbeitsverdienst der letzten 13 Wochen; s näher § 162 Rz 23) nicht herangezogen werden (Teschner/Pöltner, § 468 Anm 11).