ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
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§ 464 Meldungen
1
Unverzüglich: Meldung innerhalb weniger Stunden (lt EB zur RV zum Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 1996/201, 72 BlgNR 72, XX. GP).
S § 30 ASVG (örtlich zust GKK).
2
Zum Außerkrafttreten siehe § 461 Rz 1.