Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

9. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3764-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 457 Führung der Versicherungsunterlagen

Josef Souhrada

1

Die Speicherung von Versicherungsdaten bei den KVT für Zwecke der PV beruht auf § 33, die Bestimmung betrifft die Vorgangsweise vor Einrichtung der Datenspeicherung beim HV (§ 31 Abs 4 Z 1 und 3 lit a). Sie ist Grundlage für Auskünfte aus Aufzeichnungen aus der Zeit vor 1972, wie sie in Einzelfällen noch vorkommen können. Durchführungsregeln waren nach § 459 vorgesehen. Der HV hatte dazu die Richtlinien RPD und REV erlassen (außer Kraft avsv 193/2005).

2

Die Aufbewahrungsfristen richten sich nach § 58 RechnVorschrSV (bis zum 80. Lebensjahr, längstens jedoch zwanzig Jahre über den Tod hinaus).

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.