ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
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§ 451 Vorläufiger Verwalter
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Da Beschlüsse von VerwK bereits nach § 449 Abs 1 aufgehoben werden können und Beschränkungen der Selbstverwaltung restriktiv auszulegen sind (SV-Slg 38.797), erstreckt sich der Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf Situationen, in denen ein VerwK untätig bleibt, obwohl Normen eine Tätigkeit konkret vorsehen (zB § 40 Abs 4 DSG) und keine Ersatzvornahme vorgesehen ist. § 451 normiert kein (zusätzliches/paralleles) Zwangsmittel, wenn andere (gelindere) Mittel anwendbar sind. Dementsprechend haben die Normsetzung durch die TK (§ 455 Abs 3, § 456 Abs 2) und die Geltendmachung von Haftungen durch die Aufsicht (§ 424), aber auch andere Ersatzvornahmen und Zwangsmittel (§ 354 EO, § 4, 5 Abs 4 VVG, § 79 AußStrG, Klage auf Zustimmung) Vorrang vor der Auflösung eines VerwK nach § 451. Die Entscheidungen zuständiger Gerichte und VerwBeh können durch Maßnahmen nach § 451 nicht vorweggenommen werden, die Bestimmung ist auch kein möglicher Ersatz für sonst nicht normierte Weisungsbindung (Art 120b Abs 1 B-VG).
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Das Einnehmen eines vertretbaren Rechtsstandpunktes bildet für sich allein kein Verschulden (1 Ob 12/80 ua). Das Einnehmen eines solchen Standpunktes kann daher auch nicht als „Außer-Acht-Lassen“ von Rechtsvorschri...