ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
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§ 450 Entscheidungsbefugnis
1
Die Entscheidungsbefugnis erstreckt sich - wie auch das Aufhebungsrecht nach § 449 - nur auf das Innenverhältnis und kann bestehende Verträge mit Dritten usw nicht verändern. Die Aufsichtsbehörde hat kein Recht, im eigenen Namen Verträge zu kündigen, die ein SVT oder der HV (§ 341) abgeschlossen hat.
2
Der Handlungsspielraum der Aufsicht betrifft nur bestehende (allenfalls bestrittene) Rechte und Pflichten bzw die Satzungsauslegung, deren Wahrnehmung bzw Einräumung Voraussetzung für die Amtsausübung ist. Die Aufsicht wird durch diese Entscheidungsbefugnis nicht zur Entscheidungsinstanz betr Verwaltungs- oder Leistungssachen (RS 0117386), § 450 bedeutet keine Alternative oder Einschränkung zu den Bestimmungen über das Verfahren nach den § 352 ff.
3
Eine Entscheidung über Entschädigungsansprüche von Verwaltungskörpermitgliedern nach § 420 Abs 5 wurde zwar 1991 noch mit dem Hinweis, dass es sich um ein Ehrenamt handle, abgelehnt (SV-Slg 38.794), nach der Umstellung im Gebührenrecht 1994 (die zu einem Rechtsanspruch führte) wurde aber die Zuständigkeit der Aufsicht für Streitigkeiten über Funktionsgebühren angenommen (SV-Slg 49.351; VwGH 2000/08/0033).
4
Abs 1 normier...