ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
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§ 447g Gesundheitsförderungsfonds nach § 9 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes - G-ZG
1
Gesundheitsförderungsfonds sind auf Länderebene in den Landesgesundheitsfonds (Gesundheitsfondsgesetze der Länder, zB § 3 WrGesundheitsfonds-Gesetz LGBl 42/2013, Art 10 der 15a-Vereinbarung Organisation und Finanzierung, 1340 BlgNR 25. GP, § 9 G-ZG) einzurichten. Es handelt sich um Sondervermögen mit eigenem Verrechnungskreis, die Fonds haben keine Rechtspersönlichkeit.
2
Die Beteiligung der KVT an diesen Fonds beruht auf Art 23 der Vereinbarung gem Art 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl I 2013/200 und deren Nachfolgerin (Rz 1). Die Fonds enthalten für die Jahre 2013-2022 insgesamt 150 Mio €, wovon die SV 130 Mio und die Länder 20 Mio in gleichen Jahresraten zu leisten haben.
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Über die Verwendung dieser Mittel wird auf Landesebene entschieden (Art 10 Abs 3 der Vereinbarung, s Rz 1).
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Angelegenheiten dieses Fonds fallen in die Zuständigkeit der TK (§ 441d Abs 2 Z 13).
5
§ 447g regelte bis Ende 2004 den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger, dies hat mit dem nun normierten Gesundheitsförderungsfonds nichts zu tun.