ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
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§ 447b Ausgleich unterschiedlicher Strukturen
1
Die hier enthaltenen Berechnungsvorgaben sind Ergebnis der Ausführungen des VfGH in VfSlg 17.172 (AB 1483 BlgNR XXII GP).
2
Die Richtlinien nach Abs 3 sind die Strukturausgleichs-Richtlinien 2006, avsv 95/2006 idF 122/2009, 39/2011 und 398/2011.
3
Die lex specialis für Abstimmungen in Abs 4 wird angesichts der Bedeutung des Richtlinienbeschlusses für die Finanzgebarung einer GKK auf die konkrete Person des Obmannes/der Obfrau bezogen. Diese können daher idZ nicht vertreten werden, auch nicht durch eine persönliche Stellvertretung nach § 441a Abs 1 Schlussteil oder nach § 421 Abs 7 (arg „anwesenden“, nicht „vertretenen“). Die Mat definieren dies nicht näher, die Sonderregelung betr ein Konsensquorum in § 31b Abs 2 ist anders formuliert; vgl auch das Dirimierungsrecht bzw Verfügungsrecht des Obmannes nach § 438 Abs 3 und 4. Das Konsensquorum ist damit (anders als bei § 31b) von der Zahl der anwesenden Personen in der jeweiligen Sitzung abhängig. Da keine Teilzustimmung vorgesehen ist, ist für seine Ermittlung auf volle Zahlen aufzurunden (bei 5 Anwesenden sind somit 4 Personen notwendig).