ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
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§ 441 Arten der Verwaltungskörper
1
Andere Verwaltungskörper des HV bestehen nicht.
2
Soweit für den Hauptverband keine gesonderten Bestimmungen getroffen wurden, sind auf seine Verwaltungskörper und deren Mitglieder die § 420 ff sinngemäß anwendbar. Parteifähig iSd Verfahrensrechts ist - solange keine ausdrückliche andere ges Bestimmung besteht - der HV, nicht aber dessen Verwaltungskörper, Fonds (§§ 447a f), sonstige Organe oder Sondervermögen (RS 0035327, 0035375).