ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
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§ 368a Übermittlung von Bescheiden der Pensionsversicherungsträger an die Träger der Krankenversicherung
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§ 368a tritt am , zusammen mit den Änderungen zum Pensionsanspruch bei vorübergehend gemindAF nach dem SRÄG 2012, in Kraft. Für jene Personen, die am noch nicht das 50. Lj vollendet haben, wird der Anspruch auf befristete Pensionsleistung (§§ 256, 271 Abs 3) durch Maßnahmen der beruflichen bzw medizinischen Rehabilitation und Umschulungsgeld bzw Rehabilitationsgeld ersetzt (s § 256 Rz 29 ff).
Der PVT hat gem § 367 Abs 4 idF SRÄG 2012 von Amts wegen festzustellen, ob vorübergehende Invalidität/BU für mindestens 6 Monate vorliegt und ob Maßnahmen der beruflichen Rehab zweckmäßig und zumutbar sind, sobald er über einen Leistungsantrag aus dem Versicherungsfall der gemindAF mangels dauernder Invalidität/BU abschlägig entschieden bzw einen sinngemäßen Feststellungsbescheid (§ 255a idF SRÄG 2012) erlassen hat.
Besteht die Minderung der AF für mindestens sechs Monate, sind aber keine Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zu setzen, hat der Vers ab Eintritt der Invalidität/BU für deren Dauer Anspruch auf Rehabilitationsgeld (§ 143a), für dessen Gewährung jedoch der KVT ...