ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
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§ 344 Paritätische Schiedskommission
Übersicht
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I. | Zuständigkeit | |
II. | Vorschaltung eines Schlichtungsausschusses (?) | |
III. | Charakter der PSK |
I. Zuständigkeit
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Zur Normentstehung ausf 1 Ob 329/97g und Frank, SV-Komm, § 344 Rz 1 ff.
Die Zuständigkeitsvorschrift ist weit auszulegen (VfSlg 18.899 mwN):
Es fallen demnach sowohl Streitigkeiten unmittelbar aus dem EV, wie etwa jene über Honorareinbehalte, Forderungsaufrechnungen, Schuldeinlösungen nach § 1422 ABGB (s aber Rz 9!) uÄ darunter, als auch jene über das gültige Bestehen oder Nichtbestehen eines EV einschließlich der Nachwirkungen desselben (VfSlg 15.178). In die Zuständigkeit fallen überdies: Ein Streit über das Erlöschen des EV (VfSlg 15.804), Rückforderungs- (VfGH, B 1121/97) und Schadenersatzansprüche (VfSlg 15.560), jeweils unter der Voraussetzung, dass ihr Anspruchsgrund während des EV entstand, auch wenn der EV zwischenzeitig beendet wurde (LBK-S, SSV-NF 8/B1). Zur Auslegung des „rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhanges“ können Anhaltspunkte in der Jud zu § 8 Abs 1 und 50 Abs 1 Z 1 ASGG sowie § 55 JN gefunden werden (s zB 8 ObA 84/10a). Der Zusammenhang mit dem EV liegt erst dann nicht mehr vor, bliebe der geltend gemachte Anspruch dem Grunde und der Höhe nach derselbe, ...