ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
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§ 342d Gesamtvertragliche Regelung betreffend Turnusärztinnen und -ärzte in Ausbildung bei Vertragsärztinnen und -ärzten und in Vertragsgruppenpraxen
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Diese Bestimmung wurde im Zuge der Reform der Ärzteausbildung (ÄrzteG-Nov BGBl I 2014/82) eingeführt, die eine massive Aufwertung der Lehrpraxis vor allem im Fach Allgemeinmedizin bringt (obligate Lehrpraxiszeit am Ende der Ausbildung von zunächst mind 6 Monaten mit Ausweitung in Etappen auf 12 Monate: § 7 Abs 4 iVm § 235 Abs 7; für Fachärzte fakultativ: § 8 Abs 4 ÄrzteG).
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Im Hinblick auf die nun nicht mehr zu übersehende und vom Gesetzgeber auch ausdrücklich gewollte Mitbeteiligung der SV an den finanziellen Lasten der Ärzteausbildung ist nun zwingend eine GV-Regelung zu treffen, die bislang nicht erfolgte.
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Bis dahin ist der Einsatz von Turnusärzten und die Honorierung der von ihnen erbrachten Leistungen in Praxen von VÄ nicht zulässig. Die Jud von BSK und VfGH zur Lehrpraxis (s § 342 Rz 71c) ist damit obsolet.