ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
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§ 330a Verbot des Pflegeregresses
1
Die Sozialhilfegesetze der gem Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG für die entsprechende Ausführungsgesetzgebung zust Länder sahen bisher teilw einen Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben und Geschenknehmern zur Abdeckung der Pflegekosten vor. Derartige Regelungen sind gem der vorliegenden Verfassungsbestimmung ab unzulässig.
2
Die Begriffe „Zugriff auf das Vermögen“ und „stationäre Pflegeeinrichtungen“ werden weit auszulegen sein (vgl ausf Pfeil, Umsetzungsfragen für das Verbot des „Pflegeregresses“, ÖZPR 2017, 184).
3
Zum Übergangsrecht und zur Wirkung auf laufende Verfahren vgl § 707a Abs 2. Danach dürfen Ersatzansprüche ab nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Ein laufendes Verfahren liegt nur dann vor, wenn es noch keine Entscheidung nach den einschlägigen Landesregelungen (vgl § 30 Wr SozialhilfeG) gibt. Ist eine Ersatzpflicht rechtlich festgestellt oder liegt sonst ein vollstreckbarer Titel vor, liegt kein laufendes (verwaltungsbehördliches oder gerichtliches) Verfahren mehr vor (Pfeil aaO; Wetsch, Zivilrechtliches zur Abschaffung des Pflegeregresses, Zak 2...