ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
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§ 27 Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
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Zum Verfahrensrecht s § 352 ff.
Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist jede land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit (auch Gartenbau), ohne Rücksicht auf die Betriebsweise (VwGH 2412/57) und auf die Betriebsgröße („Zwergwirtschaft“). Hiezu gehören auch Nebenerwerbsbetriebe (VwGH 868/61) sowie die Jagd, nicht jedoch land- und forstwirtschaftliche Kreditgenossenschaften.
Ein Betrieb ist jedoch nur dann gegeben, wenn die damit verbundene betriebliche Tätigkeit darauf abzielt, eine dauernde und nicht bloß gelegentliche Einnahmsquelle zu erzielen. Dazu wird auch eine Produktion für den Eigenbedarf gerechnet (Teschner/Pöltner, § 27 Anm 1), zu weiteren speziellen Ausnahmen s Felten in SV-Komm § 27 Rz 27.