ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
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§ 322 Verpflegskosten in den Einrichtungen der Sozialversicherungsträger
1
Verträge mit Rechtsträgern von Krankenanstalten bestehen nach § 148 Z 10 und § 149 Abs 1. Das mit § 322 geschaffene Ermessen bedeutet, dass SVT Patienten (auch) in Einrichtungen anderer SVT einweisen sollen und dafür keine Sonderregeln, sondern die gleichen Regeln (Regelung durch Vertrag) wie im Verhältnis zwischen SVT und anderen Rechtsträgern gelten sollen.
2
Festsetzungen nach dieser Bestimmung sind nicht getroffen. Zur Verbindlichkeit und der zugrunde liegenden Form s § 31 Abs 6. Es würde sich nicht um Bescheide iSd AVG handeln (§ 416, kein Bescheidrecht), vgl auch die - idZ nicht ausgeschöpfte - Richtlinienkompetenz des HV nach § 31 Abs 5 Z 20, 21.
3
Zur Streichung der Erholungs- und Genesungsheime durch das SRÄG 2015 s § 23 Rz 3.