ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
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§ 319a Besonderer Pauschbetrag
1
Die Regelung ist umfassend angelegt. Das Gesetz bietet keinen Ansatzpunkt dafür, dass von der Pauschalabgeltung „nicht grundsätzlich alle“ Ersatzansprüche ausgenommen werden sollten (SV-Slg 18.918; BMS SozSi 1960, 246).
2
So begründet zB der Aufenthalt eines Versicherten in einem Diätheim, der von einer GKK finanziert wurde, keinen eigenständigen Ersatzanspruch gegenüber der AUVA, auch wenn diese den Aufenthalt im Rahmen einer Unfallheilbehandlung zu übernehmen gehabt hätte.
3
Nach dem VwGH (SV-Slg 20.629) sind mit § 319a grundsätzlich alle Ersatzansprüche zwischen den SVT abgegolten. Das bedeutet, dass eine Berücksichtigung von Aufwendungen, die durch diesen Ersatzanspruch abgegolten sind, auch in anderen Zusammenhängen (Erstattung nach GSBG) ausgeschlossen wäre (VwGH 2005/17/0163, SV-Slg 53.979, hinsichtlich der konkreten Ausführungen zur GSBG-Berechnung der KV-Aufwendungen überholt durch VfSlg 19.102).
4
Die Berechnungen beruhen ua auf dem jeweils aktuellen Stand der Regeln über die Krankenanstaltenfinanzierung bzw deren Fortschreibung, wie sie im KaKuG (früher KAG) und in den Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (zuletzt ...