ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
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§ 269 Abfindung
1
Stichtagsverschiebungen kommen bei Leistungen aus dem VF des Todes nicht in Betracht (vgl § 223 Rz 9). Auch die Abfindung stellt eine solche Leistung dar (10 ObS 191/06w).
2
Der Regelung über die Abfindung liegt keine Pflicht zur Rückerstattung geleisteter Versicherungsbeiträge zugrunde. Die Abfindung ist dazu bestimmt, für die Hinterbliebenen den Übergang in die durch den Tod des Versicherten eingetretene neue Situation zu erleichtern (10 ObS 9/05d).
3
Die Zuerkennung einer Hinterbliebenenpension in der Türkei schloss nach früherer Rechtslage die Gewährung einer Abfindung nicht aus und zwar auch dann nicht, wenn in Ö weniger als zwölf VM vorlagen (10 ObS 150/08v). Diese Entscheidung ist durch die Neuregelung des § 8a SV-EG überholt, die in dieser Konstellation einen Anspruch auf Abfindung ausschließt.
4
Unter einer bloß vorübergehenden Unterbrechung der ständigen Hausgemeinschaft ist nur eine Unterbrechung für kurze Zeiträume zu verstehen. Für eine längerfristige Unterbrechung durch beschäftigungsbedingte Abwesenheit enthält das G hingegen keine Ausnahme (RS 0110819). Begibt sich ein Versicherter für längere Zeit (mehrere Monate) an einen vom Wohnort verschiedenen Arbeitsort und wohnt...