ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
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§ 248 Höherversicherung, Berücksichtigung in der Leistung
1
Für die bis bezahlten Beiträge zur Höherversicherung gilt gem Abs 2 und 3 ein Steigerungsbetrag von 1 %. Seit ist die Höherversicherung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen eingerichtet (VO BGBl 1985/577; vgl Teschner/Pöltner, § 248 Anm 4). Zum Begriff des Steigerungsbetrages vgl § 261.
2
Ob ein besonderer Steigerungsbetrag zusteht, ist eine Leistungs- und Sozialrechtssache (SV-Slg 42.878).
3
Bei der Erstellung der Kontoerstgutschrift ist ein besonderer Steigerungsbetrag nicht zu berücksichtigen (§ 15 Abs 1 Z 6 APG).