ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
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§ 232 Versicherungsmonate, Arten
1
Abs 1 regelt die Zuordnung zur Art des VM bei Vorliegen verschiedener VZ innerhalb eines Monats. Die Unterscheidung ist deshalb relevant, weil das G zB für die Erfüllung der Wartezeit teilw auf Beitragsmonate abstellt (vgl § 236 Abs 4 Z 1 lit a), ebenso für den Erwerb des Berufsschutzes nach § 255 Abs 2. Die Regelung stellt grds auf das zeitl Überwiegen ab, subsidiär wird auf die Rangordnung des § 231 Abs 1 lit b verwiesen. § 232 stellt auf den Kalendermonat in seinem konkreten zeitlichen Ausmaß ab, daher liegt etwa bei 15 Tagen Erwerbstätigkeit und 16 Tagen Arbeitslosigkeit im März kein Beitragsmonat aus Erwerbstätigkeit vor (10 ObS 85/14v).
2
Abs 2 sieht eine idente Regelung für die Zuordnung zu einem Zweig der PV vor. Diese ist für die Leistungszugehörigkeit relevant (vgl § 245 Rz 1).
3
Abs 3 ist aus zeitl Gründen praktisch kaum mehr relevant.