ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
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§ 18a Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
1
Dem einfachen Gesetzgeber steht es frei, zu bestimmten, ab wann er Personen aus familienpolitischen Gründen für Zeiten der Kindererziehung (und -pflege) oder der Pflege eines behinderten Kindes die Selbstversicherung in der PV ermöglicht. Die Beschränkung der Selbstversicherungsmöglichkeit in der PV für Zeiten der Kindererziehung (und -pflege) nach § 18 bzw der Pflege eines behinderten Kindes nach § 18a ist daher nicht verfassungswidrig (10 ObS 89/92).
2
Der Begriff „gemeinsamer Haushalt“ wurde durch das SVAG, BGBl I 2015/2 durch den Begriff „häusliche Umgebung“, wie er sich auch im § 18b findet, ersetzt. Das FLAG hingegen kennt nur den Begriff „Haushalt“; § 2 Abs 2 und 5 FLAG, demgem kommt es ausschließlich auf die einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind iR einer Wohngemeinschaft (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, VwGH 96/14/0006, 2006/13/0120) an.
3
Kind: Der Verweis auf § 8 FLAG bedeutet, dass sich die Auslegung des Kindesbegriffes nach § 2 FLAG zu richten hat; dadurch ergibt sich aber auch, dass es sich bei den Pflegepersonen nur um die nach § 2 Abs 3 FLAG in Betracht kommenden Personen, an erster Stelle also um die leibliche Mutter ...