ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
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§ 215 Witwen(Witwer)rente
1
Kausalität eines VF für den Tod des Vers ist für die Witwen-/Witwerrente Voraussetzung. Die BK oder Unfallfolge muss zumindest wesentliche Bedingung des Todeseintritts gewesen sein (10 ObS 309/90). Es genügt der Anscheinsbeweis, aber nicht ein bloßer Verdacht eines bestimmten Ablaufs, der auch andere Verursachungsmöglichkeiten offen lässt (10 ObS 71/01v).
Der Begriff der Erwerbsfähigkeit des Abs 2 ist nicht an der Berufsunfähigkeit (§ 273) oder Invalidität (§ 255) zu messen, sondern so wie in § 203 zu verstehen, nämlich als Fähigkeit, sich unter Ausnützung der Arbeitsgelegenheiten, die sich dem Vers nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen (RS 0088556). Die dazu in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind auch auf den Anspruch nach Abs 2 anzuwenden (RS 0119505).
2
Auf besondere persönliche Verhältnisse, auf den Wohnort, auf die Gestaltung der Ehe als Hausfrauenehe, auf die Vermittelbarkeit auf einen konkreten Arbeitsplatz und auf die finanzielle Situation der Witwe nimmt Abs 2 keine Rücksicht (10 ObS 152/04g).
2a
Eine iSd § 183 Abs 1 Satz 2 ...