ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 200 Übertragung der Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation
1
Überträgt der UVT Maßnahmen der beruflichen Rehab an Institutionen des AMS, handelt es sich bei den dafür aufzuwendenden Kosten um einen Aufwand, der nach § 332 Abs 1 den Übergang sachlich und zeitlich kongruenter Ersatzansprüche des Verletzten gegen den Schädiger auf den SVT bewirkt (RS 0084899).