ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 197 Versagung der Versehrtenrente und allfälliger Zuschüsse bei Zuwiderhandlung
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Voraussetzungen
1
Den Vers trifft nach Abs 1 eine Mitwirkungspflicht, deren Verletzung das Versagen der VR inkl etwaiger Zuschüsse zur Folge haben kann.
Folgende Voraussetzungen müssen dafür kumulativ vorliegen:
eine ausdrückliche Anordnung des VT bezüglich der Behandlung,
das Fehlen eines triftigen Grundes für die Nichtbefolgung
ein ungünstiger Einfluss der Nichtbefolgung auf die Erwerbsfähigkeit (nicht nur auf den Gesundheitszustand)
ein schriftlicher Hinweis des VT auf die Rechtsfolgen.
Die Geldleistungen können unter diesen Voraussetzungen zur Gänze oder teilweise versagt werden.
II. Dauer
2
Eine Höchstdauer für die Sanktion ist nicht vorgesehen. Nach dem Wortsinn („auf Zeit“) ist aber davon auszugehen, dass eine Versagung nicht auf unbestimmte Zeit, sondern nur befristet verhängt werden darf. Eine Wiederholung bei fortgesetzter Weigerung des Vers ist nicht ausgeschlossen.
III. Angehörige
3
Die Versagung soll nicht zu Lasten der leistungsberechtigten Angehörigen des Vers gehen; Ihnen gebührt jedenfalls die Hälfte der versagten (Teil-)Rente. Kinderzuschüsse ge...