ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
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§ 196 Besondere Unterstützung
1
Die besondere Unterstützung nach § 196 ist eine Pflichtleistung ohne individuellen Rechtsanspruch („freiwillige Leistung“), die im Ermessen des UVT zu erbringen ist. Die weite Formulierung der Bestimmung ermöglicht eine sehr flexible Anwendung. Zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Ermessensausübung ist eine Bescheidklage zulässig (10 ObS 138/10g).
2
Die zeitliche Begrenzung auf die Behandlungsdauer, die Berücksichtigung der konkreten Verletzungsfolgen und aus die beispielsweisen Nennung der Transportkosten zwischen Behandlungsort und Wohnsitz (dh soweit diese Kosten nicht bereits als satzungsgemäße Leistung nach § 189 Abs 2 zu gewähren sind) unterstreichen, dass die Gründe und Zwecke der Unterstützung in innerem Zusammenhang mit den Zielen der Heilbehandlung zu stehen haben.
3
Der Umstand, dass der primär leistungspflichtige KVT die (privatärztlichen) Behandlungskosten nicht zur Gänze ersetzt, begründet für sich allein keine Leistungspflicht des UVT. Es ist sachlich gerechtfertigt und begründet keine gesetzwidrige Ermessensausübung, die besondere Unterstützung auf Härtefälle zu beschränken (zB Einweisung in eine Privatklinik durch den UVT, Fehlen geeignete...