ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
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§ 178 Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen; Allgemeines
Übersicht
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I. Allgemeines
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Die nach den § 178 bis 182 zu bestimmende BMG ist neben der MdE der wesentliche Faktor für die Ermittlung der Höhe der Geldleistungen der UV. Für sämtliche Geldleistungen aus der UV kommt stets nur ein und dieselbe BMG in Betracht, Bemessungszeitraum ist nunmehr immer ein volles Kalenderjahr.
Nach § 1 Abs 1a idF des WiedereingliederungsteilzeitG (Inkrafttreten ) hat eine Periode der Wiedereingliederungsteilzeit iSd § 13a AVRAG bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage außer Betracht zu bleiben. Damit soll eine Schlechterstellung der Vers, die eine solche Teilzeit in Anspruch nehmen, vermieden werden (EB 1362 BlgNR 25. GP, 3). Die Bemessungsgrundlage wird in diesem Fall nach § 179 Abs 2 bzw 3 zu bilden sein.
Einkünfte der selbstständigen Landwirte, deren UV im BSVG geregelt ist, sind bei mehrfacher Vers mit dem festen Betrag nach § 181 Abs 2 einzubeziehen (10 ObS 156/98h), ebenso Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbst wenn sie bei Eintritt des VF nicht mehr aufrecht waren (10 ObS 310/01p).
Bezieht ein Landwirt im Zeitpunkt des Anfalls einer bäuerlichen Betriebsrente bereits eine ASVG-Pension...