ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
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§ 159 Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern
1
Der KVT kann zu den in dieser Bestimmung genannten Sachleistungen darüber hinaus als freiwillige Leistungen Behelfe zur Mutter- und Säuglingspflege beistellen (§ 160 Abs 2); nicht so im GSVG (Binder in Tomandl, System 264/26f). Durch diese Bestimmung wurde auch klargestellt, dass für die angeführten Leistungen aus dem VF der Mutterschaft Anspruch auf Kostenerstattung besteht, wenn kein Vertragspartner in Anspruch genommen wird (s näher § 131 Rz 21 f, Teschner/Pöltner, § 159 Anm 2).
2
Der Hebammenbeistand erstreckt sich von der Betreuung und Beratung der Schwangeren, der Beistandsleistung bei der Geburt, der Pflege der Wöchnerin und des Säuglings bis zur Mitwirkung bei der Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge. Jede Schwangere hat zur Geburt und zur Versorgung des Kindes eine Hebamme beizuziehen. Hebammen dürfen im Notfall ihre fachkundige Hilfe nicht verweigern. Sie haben jede Lebend- und Totgeburt innerhalb einer Woche der Personenstandsbehörde anzuzeigen. Die Tätigkeit einer Hebamme steht unter staatlicher Aufsicht. Bei gegebener Indikation kann die Hebamme auch krampflösende ...