ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
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§ 151 Medizinische Hauskrankenpflege
Übersicht
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I. Allgemeines
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Ein Rechtsanspruch des Versicherten auf medizinische Hauskrankenpflege ist gegeben, wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert (Abs 1). Sie besteht nach Abs 3 in der Erbringung medizinischer Leistungen und qualifizierter Pflegeleistungen (zB Verabreichung von Injektionen, Sondenernährung, Dekubitusversorgung) durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger. Medizinische Hauskrankenpflege kann nur in Verbindung mit ärztlicher Behandlung und aufgrund ärztlicher Anordnung erfolgen. Sie kann nach Wahl des Versicherten unmittelbar als Sachleistung durch die Inanspruchnahme von Vertragspartnern der GKK oder deren eigener Einrichtungen oder im Wege des Kostenersatzes gemäß § 131 (wenn bspw die Bewilligung verweigert wurde = RS 0115257) in Anspruch genommen werden (Abs 2 und 4). Medizinische Hauskrankenpflege ist nach Abs 5 zeitlich mit vier Wochen für ein und denselben Versicherungsfall befristet. Eine (zeitlich durch das Gesetz nicht begrenzte) Verlängerung ist nur mit chef- oder kontrollärztlicher Bewilligung möglich (vgl dazu Tomandl, ...