ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
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§ 134 Dauer der Krankenbehandlung
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Sowohl Krankenbehandlung als auch Anstaltspflege werden nach Abs 1 während der Versicherung für die Dauer der Krankheit ohne zeitliche Begrenzung gewährt. Ist der VF abgeschlossen, dh der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung (Anstaltspflege) notwendig gemacht hat, behoben, endet auch die Leistungspflicht des SVT (Teschner/Pöltner, § 134 Anm 1). Zur Frage des (schleichenden) Überganges einer (notwendigen) Anstaltspflege in einen Pflegefall (Asylierung) s Rz 1 f zu § 144 (vgl auch RS 0083982).