ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
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§ 108f Festsetzung des Anpassungsfaktors
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Der Anpassungsfaktor ist gem § 108 Abs 5 für die Erhöhung der Renten, der Pensionen und der leistungsbezogenen festen Beträge in der SV (zB § 77 Abs 4, 162 Abs 3a Z 1, 181, 254 Abs 7, 292 Abs 3, 293 Abs 2 ua) heranzuziehen. Seit dem PensionsharmonisierungsG, BGBl I 2004/142 orientiert sich die Pensionsanpassung nicht mehr an der Lohnentwicklung, sondern an der Erhaltung der Kaufkraft, sie ist daher an die Veränderung der Verbraucherpreise gebunden (Tomandl, Grundriss6 Rz 288; 653 BlgNR 22. GP, 15; zur historischen Entwicklung s Tomandl in Tomandl, System, 0.6.1-0.6.4). Der Anpassungsfaktor dient überdies der Berechnung der Aufwertungsfaktoren (§§ 108 Abs 4, 108c), der AZ-Richtsätze (§ 293 Abs 2) sowie einiger anderer Werte (zB § 77 Abs 4, 179 Abs 5, 522k Abs 2). Er besitzt auch außerhalb der SV Bedeutung (etwa bei der Anpassung der Beamtenpensionen, s § 41 Abs 2 PG 1965).
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(entfällt)
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Der Anpassungsfaktor wurde für das Jahr 2018 aufgrund der VO BGBl II 2017/327 mit 1,016 festgelegt.
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Der Anpassung unterliegen alle Renten- und Pensionsbestandteile im gleichen Ausmaß mit Ausnahme des Kinderzuschusses (§§ 207, 262), sie ist vor Anwendung der Ruhensbes...