ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
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§ 84a Grundsätze
Übersicht
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I. Allgemeines
1
Diese Bestimmung ist Teil jenes Regelwerkes, mit der der Bund seine Verpflichtungen aus den Vereinbarungen gem Art 15a B-VG
über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, 1340 BlgNR 25. GP bzw (Art 52), davor bis die Vereinbarung BGBl I 2008/105 idF 2013/199 und
über die „Zielsteuerung-Gesundheit“, 1339 BlgNR 25. GP bzw (Art 28), davor bis die Vereinbarung BGBl I 2013/200,
umsetzt. Sie ist Basis dafür, Mittel der Sozialversicherung für die hier genannten Projekte, insb die Reformpoolprojekte nach Abs 4 und die Pseudonymisierung zu verwenden (§ 81 Abs 1). Zur Repräsentation der SV nach dem G-ZG vgl § 26 Abs 1 G-ZG (BZK), § 30 Abs 2 Z 4 G-ZG (BGK), § 29 G-ZG (LGF) und § 27 Abs 2 G-ZG (ständiger Koordinierungsausschuss).
Kundmachungen von ÖSG und RSG im RIS bestanden bis Redaktionsschluss nicht, sie sind für die erste Jahreshälfte 2018 zu erwarten (im RIS unter „Sonstige Kundmachungen, Erlässe“ unter Strukturpläne Gesundheit [ÖSG, RSG]). Zur Verbindlichkeit Stöger in SV-Komm, § 84a Rz 5 ff, zu Motiven und Entstehungsgeschichte Souhrada, Verbindliche Planung, SV-Verträge und Kra...