ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
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§ 71 Beiträge in der Unfallversicherung bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
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Zu Abs 3: Mit der Änderung durch das 3. SVÄG 2004, BGBl I 2004/171, wird bewirkt, dass die Beiträge in der Unfallversicherung bei der VAEB gleichzeitig mit dem von dieser als DG jeweils zu leistenden Beitragsteil zur KV und PV fällig werden. Das bedeutet, dass auch für Beiträge in der Unfallversicherung bei der VAEB Verzugszinsen zu zahlen sind, wenn die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt werden. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt die Verspätung ohne Rechtsfolgen (vgl EB zu RV 703 BlgNR 22. GP).