ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
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§ 3b Umsetzung von Unionsrecht
1
Mit BGBl I 2014/32 wurde das SV-EG 1994 geändert und erfolgte die Umsetzung der
RL 89/105/EWG betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen KV-Systeme (vgl § 351c Rz 9a),
RL 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (vgl zB § 255 Rz 71) sowie
RL 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitendenden Gesundheitsversorgung (s näher § 131 Rz 47a und § 7b SV-EG).
1a
Mit BGBl I 2015/162 wurden weitere Richtlinien aufgenommen, wobei laut EB Änderungen oder Anpassungen des österr Sozialversicherungsrechtes nicht erforderlich waren, da dieses bereits den derzeit angeführten Richtlinien entspricht.
1b
Durch BGBl I 2017/66 wurde die Richtlinie 2014/36/EU (Saisonarbeiter-Richtlinie) umgesetzt. Z 11a tritt mit in Kraft. Erntehelfer, die unter § 5 Abs 1 Z 2 AuslBG fielen, waren nur in der Kranken- und Unfallversicherung versichert. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Saisonarbeitskräfte im Bereich der sozialen Sicherheit im Vergleich mit den eigenen Staatsangehörigen gleich zu behandeln.