ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
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§ 67c Dienstleistungszentrum
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Beim DLZ handelt es sich um keine eigene Rechtsperson, sondern nur um eine bei der WGKK eingerichtete Stelle, die für die Abwicklung der im Gesetz angeführten Aufgaben zuständig ist. Unter anderem werden vom DLZ alle Anträge auf Aufnahme bzw Wiederaufnahme entgegengenommen und es wird die dreijährige Bautätigkeit an Hand der vorgelegten Unterlagen geprüft. Unabhängig davon hat jede GKK, die für ein Beitragskonto des Antragstellers zuständig ist, die Möglichkeit, im Rahmen einer Ermessensentscheidung die Aufnahme zu verwehren. Lehnt das DLZ eine Aufnahme mangels entsprechendem Nachweis der dreijährigen Bautätigkeit mit einer schriftlichen Mitteilung ab, kann die zuständige GKK nach Prüfung dieser und allfälliger weiterer Unterlagen auf Antrag bescheidmäßig die Nichtaufnahme aussprechen, oder das DLZ darüber verständigen, dass das Unternehmen aufzunehmen ist. Das DLZ führt daher nur eine Vorprüfung durch, die endgültige Entscheidung obliegt immer der zuständigen GKK.
Gem § 67a Abs 6a nimmt das DLZ Haftungsfreistellungsbeträge entgegen bzw zahlt Guthaben aus, wenn ein Unternehmen DN bzw in Österreich pflichtversicherte DN nicht beschäftigt und deshalb keine ...