ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
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§ 66 Sicherung der Beiträge
Übersicht
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I. | Grundlagen | |
II. | Sichergestellter Zeitraum | |
III. | Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung | |
IV. | Gerichtliches Verfahren |
I. Grundlagen
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Diese Bestimmung soll durch einen Verweis auf die BAO die Einbringung der SV-Beiträge absichern. Gemäß § 232 BAO kann ein Sicherstellungsauftrag an den Abgabepflichtigen erlassen werden, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabepflicht geknüpft ist. Diese Möglichkeit besteht bereits, bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit. Damit soll einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung begegnet werden. Der Sicherstellungsauftrag ist ein Bescheid (VwGH 2158/77), der an den Beitragsschuldner ergeht: Es wird damit (anders als mit § 67) keine Beitragsmithaftung begründet. Der Bescheid hat die voraussichtliche Höhe der Abgaben(Beitrags)schuld zu enthalten; weiters die Gründe, aus denen sich Gefährdung oder Erschwerung ergeben; den Vermerk, dass die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden kann; und den Betrag, durch dessen Hinterlegung der Schuldner bewirken kann, dass Maßnahmen unterbleiben oder wieder aufgehoben werden.
Der VfGH hat die Gesetzesauslegung, wonach eine Sicherstellung für den Bereich der SV nur dann sinnvoll sein könne, wenn erst später fällig werdende Beiträge im Vorhinein sichergestellt werden können, nicht aber dann, wenn sie nur Beiträge erfasst, die schon vollstreckbar sind oder unmittelbar darauf vollstreckbar werden, als durchaus