ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
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§ 59 Verzugszinsen
Übersicht
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I. | Rückständigkeit von Beiträgen | ||
II. | Dauer und Höhe der Verzugszinsen | ||
III. | Basis der Verzugszinsen-Berechnung | ||
IV. | Nachträgliche Änderungen im Kapitalbetrag | ||
V. | Fälligkeit und Verjährung | ||
VI. | Charakter der Verzugszinsen | ||
VII. | Bilanzierung | ||
VIII. | Herabsetzung und Nachsicht der Verzugszinsen | ||
A. | Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse | ||
B. | Kurzfristigkeit des Zahlungsverzuges | ||
C. | Praxistipps und Verfahren | ||
IX. | Aufteilung der Verzugszinsen |
I. Rückständigkeit von Beiträgen
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Verzugszinsen laufen an, wenn die Beiträge bei Eintritt der Rückständigkeit nicht bezahlt sind. Rückständig werden Beiträge dann, wenn sie 15 Tage nach ihrer Fälligkeit noch offen sind (insofern stellt § 59 Abs 3 nur eine Wiederholung des § 58 Abs 1 dar). Bei freien DN (§ 4 Abs 4) hingegen beginnt die Frist von 15 Tagen nach dem Ende des Monats zu laufen, in dem der DG Entgelt leistet. Das Gesetz gewährt Beitragsschuldnern also nach Eintritt der Fälligkeit noch eine Toleranzfrist von 15 Tagen für die Einzahlung, bis zu deren Ablauf Verzugszinsen nicht anfallen. Darüber hinaus bleibt innerhalb einer weiteren Verspätungsfrist von drei Tagen die Nichtbezahlung folgenlos, dh oh...