ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
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§ 58a Durchführung eines Jahresausgleiches bei der Beitragsermittlung
1
Die Durchführung eines Jahresausgleiches bei der Beitragsermittlung soll eine sinnvolle Verteilung der zur Beitragspflicht herangezogenen Entgeltteile ermöglichen und damit dazu beitragen, die BGL und die monatliche Zahllast bei periodisch schwankenden Einkommen zu glätten. In den Ausgangsfällen bleiben die in manchen Beitragszeiträumen weit über der Höchstbeitragsgrundlage liegenden Arbeitsverdienste beitragsfrei, während in den übrigen Zeiträumen nur ein niedriger Verdienst der Beitragsbemessung zu Grunde gelegt wird.
2
Der HV kann nur auf Grund übereinstimmender Anträge der im G genannten Verbände, und nicht etwa auf Wunsch eines oder einiger DG bzw DN, dem zuständigen VT gegenüber die Durchführung eines Jahresausgleiches anordnen. Dem HV wird hier ein Durchgriffsrecht auf die einzelnen als Selbstverwaltungskörper konstituierten VT eingeräumt, ohne dass deren Zustimmung oder auch nur ein Konsultationsmechanismus erforderlich wäre.
3
Die Feststellung des HV wird ab Beginn des der Antragstellung nächstfolgenden Kalenderjahres wirksam. In diesem Zusammenhang kann der Verweis des § 58a Abs 1, letzter Satz, auf § 49 Abs 4...