ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
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§ 58 Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung
Übersicht
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I. | Lohnsummen (Abs 4) | ||
II. | Vorschreibung (Abs 4) | ||
III. | Fälligkeit (Abs 1) | ||
A. | Lohnsummen | ||
B. | Vorschreibung | ||
C. | Sonderbeiträge | ||
D. | Nachverrechnung | ||
E. | Rückständigkeit | ||
IV. | Beitragspflicht/Beitragsschuld (Abs 2 und 3) | ||
V. | Einzahlung (Abs 2, 3 und 4) | ||
VI. | Rechtliche Geltendmachung (Abs 6) | ||
VII. | Beitragsvorauszahlung (Abs 8) | ||
VIII. | Sonderfälle (Abs 4 und Abs 7) | ||
IX. | Vertreter (Abs 5) |
1
§ 58 steht unter der Überschrift „Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung“. Die Bestimmung beinhaltet aber darüber hinaus noch einen sehr bedeutsamen Aspekt des Beitragsrechtes, nämlich die beiden Arten der Beitragsverrechnung in der Pflichtversicherung:
I. Lohnsummen (Abs 4)
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Dieses Verfahren stellt gemäß der Konzeption des ASVG den Regelfall dar (vgl dazu 624 BlgNR 21. GP, 19 zur 58. Nov). Der DG hat nach Ablauf des Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte mittels Beitragsnachweisung zu melden (§ 34) und die Beiträge von dieser Gesamtsumme zu ermitteln. Es wird deshalb auch von Selbstverrechnung gesprochen. Jeder Vers wird einer Beitragsgruppe zug...