ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
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§ 56 Beitragspflicht bei nicht rechtzeitiger Meldung von Änderungen im Beschäftigungsverhältnis
Übersicht
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I. | Zweck und Umfang der Bestimmung | |
II. | Voraussetzung der Vorschreibung von Ordnungsbeiträgen | |
III. | Verzicht auf Ordnungsbeiträge |
1
Diese Bestimmung sieht zum einen eine Verlängerung der Beitragspflicht über die Dauer der Pflichtversicherung hinaus (Abs 1) und zum anderen eine Fortschreibung der höheren BGL (Abs 2) vor. In der SV wird idR von „Ordnungsbeiträgen“ gesprochen (vgl E-MVB 056-00-00-001).
I. Zweck und Umfang der Bestimmung
2
Die Pflicht zur Weiterzahlung von Beiträgen nach Abs 1 stellt eine gegen den DG gerichtete Sanktion zur Erzwingung der Einhaltung der Meldevorschriften dar. Diese Sanktion besteht in der Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen ohne Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses; durch diese Beiträge werden daher keine Versicherungszeiten erworben. Sinnvoll erscheint es, in § 56 nicht auf den DG abzustellen, sondern allg auf den Meldepflichtigen, weil die vorgesehene Rechtsfolge nicht nur säumige DG treffen sollte (vgl § 60 Rz 1).
3
Ein Abzugsrecht des DG hinsichtlich des Beitragsanteiles des Vers besteht nicht (VwGH 98/08/0313)...