ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
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§ 55 Dauer der Beitragspflicht
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Die Dauer der Beitragspflicht knüpft naheliegenderweise an die Dauer der Versicherung an. Es kommt deshalb den Bestimmungen über Beginn (§ 10) und Ende (§ 11) der Pflichtversicherung maßgebliche Bedeutung zu, wobei Regelungen über Ruhen/Unterbrechung der Beitragspflicht (§ 56a, § 57) zu berücksichtigen sind. Unbedingt zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass die Pflichtversicherung gem § 10 ex lege eintritt, somit unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung: Auch die Beitragspflicht ist somit nicht von der Anmeldung abhängig. Entsprechendes gilt für die Abmeldung, die nicht konstitutive, sondern bloß deklarative Wirkung hat, und ein bestehendes Dienstverhältnis (allein) nicht aufzuheben vermag. Die Bestimmung des § 55 sieht eine grds Regelung vor: Die zentrale Ausnahmebestimmung dazu findet sich in § 56.