ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 47 Allgemeine Beitragsgrundlage in besonderen Fällen
1
§ 53 Abs 3 lit c regelt die Aufteilung des allg Beitrages für die Fälle, in denen die Pflichtversicherung gem § 11 Abs 3 lit a oder d weiter besteht.
2
Für die Fälle der lit c regelt § 53 Abs 4 die Aufteilung des allg Beitrages.