ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2016
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§ 470 Leistungen aus der Pensionsversicherung
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Es gelten, soweit § 470 keine Sonderregelungen enthält, die sonstigen Vorschriften über die PV der Arbeiter (§ 461 Abs 2).
Abs 1 ist der Resttageregelung des § 231 Z 1 nachgebildet.
Vgl den Hinweis auf Abs 3 in § 243 Abs 1 Z 1.