ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2016
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§ 461 Umfang der Versicherung
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Die Sonderregelung betr die Vers der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft knüpft an die Bestimmungen des § 5 Abs 1 Z 2 über die Ausnahme von geringfügig entlohnten Beschäftigten von der Vollversicherung und an die damit im Zusammenhang stehende Bestimmung des § 5 Abs 2 über die Def des Begriffes „geringfügig Beschäftigter“ an. Nach diesen Bestimmungen werden DN hins einer Beschäftigung, die nach der Höhe des Entgeltes (Einkommens) als geringfügig anzusehen ist, grds von der Vollversicherung ausgenommen. Sie werden gem § 7 Z 3 lit a nur in der UV teilversichert sein. Da es aber besonders in der Landwirtschaft DN gibt, die derart geringfügig entlohnten Tätigkeiten in rascher Aufeinanderfolge nachzugehen pflegen, unterstellt das G im Neunten Teil auch diese DN dem Schutze der Vollversicherung. Wg der Kurzfristigkeit und des oftmaligen Wechsels des Beschäftigungsverhältnisses wie auch wg der Unregelmäßigkeit hins der Höhe der Entlohnung ist es aber nicht ohne weiteres möglich, die sonstigen Bestimmungen über die Durchführung der SV hins der Erfassung des der Vers zugrunde liegenden Arbeitsverdienstes, der Einhebung der Beiträge ...