ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2016
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§ 448 Aufsichtsbehörden
1
Seit März 2010 wird die gesamte Aufsicht über die Krankenversicherungsträger unmittelbar vom BMG ausgeübt (vorher oblag die Aufsicht über die KVT teilweise den LH in mittelbarer Bundesverwaltung). Durch diese Maßnahme soll die Einheitlichkeit und Effizienz im Bereich der Bundesaufsicht erhöht werden.
2
Das Gesetz enthält keine Bestimmungen darüber, dass die Aufsicht stets in einem formellen (Verwaltungs-)Verfahren abzuwickeln wäre. Angesichts der Einschaurechte und Vorlageverpflichtungen (§ 449) wäre dies unzweckmäßig. Die Aufsicht besteht zunächst darin, sich über die Vollziehung des jeweiligen SVT anhand der vorgelegten Unterlagen, Sitzungsteilnahmen und anderer Kontakte ein stets aktuelles Bild zu machen, wobei die Intensität von der jeweils aktuellen Situation abhängt (SV-Slg 22.520); zur Beschlussaufhebung durch Bescheid s § 449 Abs 1.
3
Es besteht kein subjektives Recht auf Tätigwerden oder ein bestimmtes Verhalten der Aufsichtsbehörde. Eine Pflicht der Aufsicht, in Rahmen ihrer Kompetenzen Initiativen zu Gesetzesänderungen zu ergreifen, besteht nicht (Mazal, Staatshaftung bei Liquiditätsproblemen im Sozialrecht? in Windisch-Graetz, Haftungsrechtliche Problem...