ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2016
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§ 441g Verbandsmanagement
1
Grundlage der Tätigkeit von Verbandsmanagern sind Dienstverträge, keine öffentlich-rechtlichen Bestellungsakte. Verbandsmanager sind keine Versicherungsvertreter (Funktionäre) nach § 420 ASVG, sie unterstehen dem Verbandsvorstand (§ 460 Abs 3). Wer Mitglied des Verbandsmanagements ist, ergibt sich (deklarativ) aus der Eintragung des HV im Ergänzungsregister (§ 31 Rz 1) und aus der Kundmachung der Aufgabenübertragungen, avsv 179/2015. Der Nachweis der Vertretungsbefugnis kann auch durch eine aufsichtsbehördliche Bestätigung nach § 434 Abs 2 dokumentiert werden. Eine Rangreihenfolge der Stellvertreter ist ges nicht vorgesehen.
2
Die aktuelle vierjährige Funktionsperiode des Verbandsmanagements läuft von April 2013 bis Ende März 2017 (zu ihrem ursprünglichen Beginn s § 618 Abs 6 und 7).
3
Zur Anwendbarkeit des Stellenbesetzungsrechts siehe § 460 Rz 4. Wenn auch bei Wiederbesetzungen jedenfalls eine Ausschreibung vorzunehmen wäre, hätte Abs 1 letzter Satz keinen normativen Wert.
4
Bestellung und Entlassung des leitenden Angestellten nur nach vorher eingeholter Zustimmung des BMASK nach § 460 Abs 4 im Einvernehmen mit BMG (§ 446 Abs 3 Z 2), nicht jedoch BMF (§ 446 Abs 3 Schlusstei...